Mutterschaftsgeld & andere Leistungen

Mutterschaftsleistungen sind zum Beispiel: 

  • das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse,
  • der Arbeitgeberzuschuss,
  • die Bezüge für Beamtinnen während des Mutterschutzes,
  • Einmal Zahlung vom Bundesversicherungsamt

Info: Es gibt einen sogenannten Mutterschaftsgeld-Zuschuss von einmalig 210€, wenn sie nicht gesetzlich krankenversichert sind. Privat versicherte Arbeitnehmer haben evtl. Anspruch darauf. (Kann beim Bundesversicherungsamt beantragt werden)

Mutterschaftsleistungen werden dem Elterngeld angerechnet sofern die Leistungen für dasselbe Kind bezahlt werden! 

Dasselbe Kind: – Wenn die Mutterschaftsleistungen höher sind als das Elterngeld, bekommen Sie nur das Mutterschaftsgeld. Sofern es weniger ist, wird die Differenz zwischen Elterngeld und Mutterschaftsgeld, nach Entbindung, zusätzlich zum Mutterschaftsgeld ausbezahlt.

 

Beispiel: 390€ Mutterschaftsgeld aber 700€ Elterngeld = Differenz von 310€. Diese wird von der Elterngeldstelle direkt nach der Entbindung gezahlt, nicht erst nach 8 Wochen.

Ein anderes Kind: – Während Sie für das erste Kind noch Elterngeld erhalten, können Sie für das zweite Kind Mutterschaftsleistungen bekommen. Diese werden auf einen Teil des Elterngeldes angerechnet.

 

 

Wie hoch ist die Mutterschaftsleistung:

Mutterschaftsleistungen werden in Tagen berechnet. Die Zeit, in denen Sie Mutterschaftsleistungen beziehen, werden wie Basiselterngeldmonate betrachtet. Sie erhalten Mutterschaftsleistungen im Mutterschutz.

  • Arbeitnehmer:

Egal ob Sie Vollzeit, Teilzeit oder in einem Minijob gearbeitet haben, das Mutterschaftsgeld ist so hoch, wie der bisherige netto Lohn. Die Leistung teilen sich die gesetzliche Krankenkasse und der Arbeitgeber.

Von der Krankenkasse bekommen Sie 13€ am Tag und den Rest vom Arbeitgeber.

Achtung: Das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse wird auf einmal ausbezahlt. D.h. 13Euro pro Tag für volle 6 Wochen vor der Entbindung und 13Euro pro Tage für volle 8 Wochen nach Entbindung.

Der Arbeitgeber bezahlt seinen Anteil weiterhin monatlich.

 

Beispiel: 1500 netto = 13€ x 30 Tage = 390€ von der Krankenkasse + Rest 1110€ vom Arbeitgeber.

Falls Sie eine privatversicherte Angestellte sind, ist eine genaue Prüfung nötig ob Sie vom Bundesversichersicherungsamt eine Mutterschaftsleistung erhalten können.

  • Arbeitslose:

Sind Sie ohne Arbeitgeber (zum Beispiel: Befristeter Arbeitsvertrag endet vor dem Beginn des Mutterschutzes) aber in der gesetzlichen Krankenkasse versichert, dann bekommt Sie die 13€ täglich trotzdem. – Nach Prüfung von der Krankenkasse evtl. auch etwas mehr (individuelle Prüfung von der Krankenkasse nötig).

  • Selbstständige:

Als Selbstständige haben Sie keinerlei Anspruch auf Mutterschaftsleistungen. Sofern Sie bei Ihrer privaten Krankenkasse ein Krankentagegeld versichert haben, kann dieses nach Prüfung ausgezahlt werden.

Sofern dies zutrifft, erhalten Sie nur den Teil an Krankentagegeld, der höher ist als das Elterngeld, da das Elterngeld voll angerechnet wird.

Beantragung:

Die Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin sollten Sie bei Ihrem Frauenarzt mitnehmen und bei der Krankenkasse und Ihrem Arbeitgeber ca. 4 Wochen vor Mutterschutzbeginn abgeben.

 

Auf das Elterngeld bzw. Elterngeld plus hat eine Frühgeburt leider negative Auswirkungen: Elterngeld gibt es immer nach dem tatsächlichen Geburtstermin. Das heißt, dass auch nach einer Frühgeburt immer sofort das Mutterschafts- mit dem Elterngeld verrechnet wird. Somit geht Müttern nach einer Frühgeburt anrechnungsfreies Elterngeld verloren.

Das Recht auf eine Hebammen-Betreuung in den ersten zehn Tagen nach der Geburt ändert sich mit einem Frühchen nicht. Wird eine Hebamme auch nach Ablauf dieses Zeitraums benötigt, kann sie einfach vom Kinderarzt verordnet werden. Besonders die Umstellung vom Klinikalltag auf das Leben Zuhause lässt sich mit der Begleitung einer Hebamme oftmals reibungsloser gestalten.

In der Regel akzeptieren Krankenkassen die Verordnung von Hebammenleistungen im ersten Lebensjahr anstandslos. Mehr Informationen rund um Mutterschutz, Mutterschaftsgeld und Leistungsansprüche bei einer Frühgeburt erhalten Sie auch auf der Internetseite des Bundesverbandes „Das frühgeborene Kind“ e.V..